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Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche beim VW-EA189 weiterhin durchsetzen, keine Verjährung

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Mönchengladbach (ots) – Es wird immer wahrscheinlicher, dass die Schadensersatzansprüche geschädigter Verbraucher im Diesel-Abgasskandal betreffend die erste Generation der VW-Schummeldiesel des Motorentyps EA189 noch nicht verjährt sind. Durch die Vorschriften aus § 852 BGB zur ungerechtfertigten Bereicherung besteht womöglich weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch. Eigentümer von Volkswagen-Fahrzeugen mit dem ersten Skandalmotor EA189 sollten daher weiterhin die Betrugshaftungsklage anstreben. Der VW-Diesel-Abgasskandal hat ohnehin bezüglich des Nachfolgemotors des Typs EA288 deutlich an Fahrt aufgenommen. Hier gibt es per se gar keine Verjährungsfragen!

Immer mehr Gerichte in ganz Deutschland sprechen geschädigten Verbrauchern im Diesel-Abgasskandal aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu. Und so nimmt die Anzahl der verbraucherfreundlichen Urteile mehr und mehr zu. Offene Fragen bleiben aber vor allem bei der sogenannten „ersten Welle“ des Diesel-Abgasskandals dennoch: „Insbesondere Eigentümer älterer Volkswagen-Fahrzeuge, die mit dem Dieselmotor EA189 ausgestattet sind, stehen vor der Frage, wie lange sie noch mit einer Betrugshaftungsklage warten können. Wer nicht bis zum 31. Dezember 2019 geklagt oder sich der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen angeschlossen hat, muss auf die Verjährung beim EA189 achten. Es könnte zu einer Verjährung der Ansprüche gegen Volkswagen Ende des Jahres 2020 kommen“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de) ). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Jedoch: Mittlerweile vertreten die Gerichte zunehmend die Auffassung, dass Forderungen im Diesel-Abgasskandal gegen VW bezüglich des Motorentyps EA189 noch nicht verjährt sind. Selbst bei verjährtem Anspruch aufgrund § 199 BGB besteht ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, was in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht in ausreichendem Maße zugunsten der Verbraucher berücksichtigt worden ist. „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. Das bedeutet: Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

Das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 16.06.2020, Az.: 9 C 891/19) hatte erstmals diese Rechtsauffassung vertreten. Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 25.06.2020, Az.: 10 O 1856/19) ist jetzt nachgezogen und sieht einen Restschadensanspruch gegenüber VW nach § 852 BGB, der erst nach zehn Jahren ab Kauf des Fahrzeugs verjährt. In der Urteilsbegründung wird herausgestellt, dass „ein Anspruch aus § 852 BGB mit 10-jähriger Verjährungsfrist gegeben ist“. Von daher überzeugt laut dem Gericht die Meinung nicht, die Ansprüche angesichts der Verjährung grundsätzlich abzulehnen, da dann gerade ein Anspruch aus § 852 BGB vorliegt.

Die Volkswagen AG pocht natürlich weiterhin auf die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) und macht als Beginn des Diesel-Abgasskandals das Jahr 2015 mit der Ad-hoc-Mitteilung und der Veröffentlichung der Abgasmanipulation geltend. Demnach wäre bereits Ende 2018 der Betrug verjährt. Diese frühe Verjährung ist in der Rechtsprechung aber von Beginn an kaum geteilt worden, sondern die meisten Experten sind grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verbraucher frühestens 2016 vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Damit wäre die Verjährung allenfalls Ende 2019 eingetreten.

„Sehr positiv ist jetzt, dass Verbraucher ziemlich sicher auch weiterhin den Klageweg beschreiten können und mindestens bis Ende des Jahres 2020 keine Verjährung fürchten müssen. Im Übrigen gilt dies auch für Verbraucher, die erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ihre Fahrzeuge in Treu und Glauben an die volle und legale Funktionsfähigkeit der Abgassteuerung erworben haben. Mehr und mehr wird jetzt deutlich, dass das erste Dieselgate um den Skandalmotor EA189 längst nicht beendet ist. Es lohnt sich immer noch, Schadensersatzansprüche auf dem Wege der Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen AG und die Tochtermarken prüfen zu lassen“, stellt Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus. Das Dieselgate 2.0 bezüglich des VW-Nachfolgemotors EA288 wird geschädigten Dieselkäufern in den nächsten Jahren zudem weitreichende Schadensersatzansprüche zusprechen.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/4654606
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